Rechts- und Kriminalpädagogik

Jeder Ratsuchende hat seine eigene Lebensgeschichte, aus der sich seine Beweggründe und seine Handlungskompetenzen ergeben haben.  Unsere kriminalpädagogischen ambulanten Maßnahmen zeigen eine starke Wirkungsorientierung, um den Prozess einer langfristigen normativen Desorientierung zu unterbinden. In unseren Einzelberatungen wird gemeinsam mit dem straffällig gewordenen Hilfesuchenden sein persönlicher Hintergrund angeschaut. In der pädagogischen und sozialtherapeutischen Auseinandersetzung damit, können eigene Risikofaktoren erkannt und damit auch beeinflusst werden, um zukünftig mit sozial und gesellschaftlich vertretbaren Verhaltensweisen auf Lebenssituationen/ -krisen zu reagieren. Mit dem  klaren Ziel, zukünftig ein straffreies Leben zu führen.

Die Beratungsauflagen werden durch die Justizbehörden angeordnet.

Daraus ergeben sich folgende Beratungsinhalte:

  • intensive Auseinandersetzung/Umgang mit der Straftat
  • Auswirkungen auf die psychische Verfassung und auf die familiäre Situation
  • Hilfe bei persönlichen und familiären Problemen
  • Ggf. Anträge auf Umwandlungen
  • Existenzsicherung
  • Betreuung der Familie während einer Haftstrafe
  • Beantragung und Ausreichung von Straffälligenfondgelder
  • Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit und Nachbetreuung
  • Resozialisierung

Umsetzung von Betreuungsanweisungen

Voraussetzungen

Die Betreuungsanweisung ist eine längerfristige Einzelbetreuung, die durch den Richter angeordnet wird. Ziel ist es, jugendlichen Straftätern in ihrer Lebenswelt zu begegnen und sie bei der Bewältigung von kritischen Lebenssituationen zu unterstützen.

Jeder Jugendliche und Heranwachsende bekommt die Unterstützung die kriminal- und rechtspädagogisch vonnöten ist und die individuell angezeigt ist. Die Betreuung setzt also an der unmittelbaren Lebenssituation des Einzelnen an. Die Hilfe wird mit dem Probanden, dem zuständigen Jugendamt und dem Kriminalpädagogen im Hilfeplan gemeinsam erörtert.

Gesetzliche Grundlage

Es handelt sich um eine richterliche Weisung nach dem Jugendgerichtsgesetz, die durch das Gericht gegenüber jungen Straftätern zwischen 14 und 21 Jahren angeordnet wird. Die Betreuungsanweisung erstreckt sich über einen Zeitraum von 6 - 12 Monaten.

Zielgruppe

Im Rahmen eines Strafverfahrens werden

  • Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
  • Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren und
  • junge Erwachsene, die zur Tatzeit bis 21 Jahre alt waren

mit der Weisung versehen, sich zeitlich begrenzt einer Betreuungsweisung zu unterstellen.

Insbesondere, wenn offensichtliche erzieherische Defizite in Veranlassung zur Straftat erkennbar sind, kann die Anordnung der Betreuungsweisung durch den Jugendrichter erfolgen.

Methoden

  • Systemische Einzelfallhilfe
  • Alltags- und Lebensweltorientierung
  • Konflikt- und Krisenbewältigung

Ihr Ansprechpartner:

Andreas Dittrich
SKM Stolberg e.V.

Sprechzeiten:
Dienstags
15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstags
16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung unter:
02402-124410 oder
0157 5688 8057